Abfindung bei Ausscheiden aus Gesellschaften – Rechtliche Grundlagen und praktische Durchsetzung

Erstveröffentlichung: 04. März 2025

Volker Küpperbusch Portrait Notar und Rechtsanwalt. Fachanwalt und Notar Bielefeld mit Spezialisierung auf Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Markenrecht.

Volker Küpperbusch

Fachanwalt für Gesellschaftsrecht

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Notar mit umfassender Expertise im Bereich des Gesellschaftsrechts berate ich Sie kompetent zu allen Fragen rund um Abfindungsansprüche ausscheidender Gesellschafter. Mit 15 Jahren Erfahrung in der erfolgreichen Durchsetzung und Abwehr von Abfindungsansprüchen von Gesellschaftern in GbR, OHG, KG, GmbH und GmbH & Co. KG verfüge ich über das nötige Spezialwissen, um Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

Im Folgenden erläutere ich die wesentlichen rechtlichen Grundlagen und praktischen Aspekte von Abfindungsansprüchen, die für Gesellschafter und Unternehmen gleichermaßen relevant sind.

Rechtliche Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch

Der Abfindungsanspruch dient dem fundamentalen Zweck, den ausscheidenden Gesellschafter für den Verlust seiner Gesellschafterstellung angemessen zu kompensieren.

Diese wirtschaftliche Kompensation ist ein elementarer Grundsatz unseres Gesellschaftsrechts und wurde durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestätigt.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung entsteht, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer KG, GmbH & Co. KG oder GbR kündigt und diese Kündigung zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters führt, während die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortbesteht.

Entscheidend für das Entstehen des Abfindungsanspruchs ist, dass die Gesellschaft nicht vollständig aufgelöst wird. Diese Voraussetzung ist beispielsweise bei einer GbR oder KG nicht erfüllt, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung die Beendigung der Gesellschaft vorsieht oder wenn der ursprüngliche Zweck der Gesellschaft wegfällt.

In solchen Fällen führt die Kündigung eines Gesellschafters zwingend zur vollständigen Auflösung der GbR und damit nicht zu einem Abfindungsanspruch im eigentlichen Sinne, sondern zur Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens, also zur Liquidation und Verteilung. Die rechtliche Differenzierung zwischen Abfindung und Auseinandersetzung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung und kann weitreichende finanzielle Folgen haben.

Ein Abfindungsanspruch kann auch entstehen, wenn dem Gesellschafter gekündigt wird oder er aus anderen Gründen aus der Gesellschaft ausscheidet. Besonders relevant ist der Ausschluss eines Gesellschafters, der regelmäßig rechtlich nur aus wichtigem Grund zulässig ist.

Ein solcher wichtiger Grund kann beispielsweise in schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Betrug gegenüber Kunden oder gravierenden Verstößen gegen wesentliche gesellschaftsvertragliche Pflichten liegen.

Gerade in solchen Fällen führt die Abfindungshöhe häufig zu streitigen Auseinandersetzungen, da die Vorstellungen der Beteiligten weit auseinandergehen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Anforderungen an einen wichtigen Grund wiederholt konkretisiert und betont, dass dieser eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses für die übrigen Gesellschafter unzumutbar machen muss (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2016 – II ZR 342/14).

Entstehung und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs

Bei der zeitlichen Dimension des Abfindungsanspruchs ist zu beachten, dass dieser nicht bereits mit der Abgabe der Kündigung, sondern frühestens mit der Wirksamkeit der Kündigung entsteht. Sieht der Gesellschaftsvertrag beispielsweise eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor, entsteht der Abfindungsanspruch erst nach Ablauf dieser Frist. Diese zeitliche Komponente ist bei der Planung und Durchsetzung von Abfindungsansprüchen stets zu berücksichtigen und kann erhebliche liquiditätstechnische Auswirkungen für beide Seiten haben.

Aus rechtlicher Perspektive erfolgt die Abfindungszahlung grundsätzlich durch die Gesellschaft selbst und nicht durch die verbleibenden Gesellschafter. Dies ist eine wichtige rechtliche Differenzierung, die in der Praxis oft übersehen wird, jedoch erhebliche bilanzielle und steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ohne spezifische gesellschaftsvertragliche Regelung zur Abfindungszahlung wird die gesamte Abfindungssumme im Zeitpunkt des wirksamen Ausscheidens fällig und ist vollständig zu begleichen.

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis enthalten Gesellschaftsverträge jedoch häufig Klauseln, die eine Ratenzahlung der Abfindung über einen längeren Zeitraum vorsehen. Solche Stundungsregelungen können die Liquidität der Gesellschaft schonen und werden vom Bundesgerichtshof grundsätzlich als zulässig erachtet, sofern sie den ausscheidenden Gesellschafter nicht unangemessen benachteiligen. Nicht selten werden Abfindungszahlungen durch entsprechende vertragliche Regelungen über mehrere Jahre gestreckt, was bei der Vertragsgestaltung besondere Aufmerksamkeit erfordert, um eine ausgewogene Interessenlage zu gewährleisten.

Führen die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft fort, so können sie für den Fall, dass das Unternehmen die Abfindung nicht zahlen kann auch persönlich haften.

Gesetzliche Vorgaben zur Abfindungshöhe

Die Höhe der Abfindung ist ein zentraler und häufig streitiger Aspekt beim Ausscheiden eines Gesellschafters. Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung zur Abfindungshöhe, greift der gesetzlich vorgesehene Maßstab des Verkehrswerts. Für Personengesellschaften findet sich die zentrale Norm seit dem MoPeG ab dem 01.01.2024 für den Abfindungsanspruch in § 728 BGB und für die OHG und die KG in § 135 HGB.

Eine wesentliche rechtliche Differenzierung besteht darin, dass die gesetzlichen Abfindungsvorschriften keine Anwendung auf vertragliche Anteilsübertragungen finden. Die Beziehungen zwischen einem Anteilskäufer und -verkäufer werden ausschließlich bilateral auf vertraglicher Basis geregelt. Die Kaufpreisverhandlung ist grundsätzlich eine Angelegenheit zwischen den Vertragsparteien, wobei Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag im Regelfall keinen direkten Einfluss auf den zu verhandelnden Kaufpreis haben. Diese Unterscheidung zwischen Abfindung bei Ausscheiden und Kaufpreisfindung bei Anteilsübertragung wird in der Praxis oft nicht ausreichend beachtet.

Natürlich können sich die Gesellschafter auch für den Fall der Abfindung auf eine Abfindung einigen. Das geschieht entweder, indem ein gemeinsamer Betrag gefunden wird, der als angemessen verhandelt und dann umgesetzt wird. Andere Möglichkeit ist, sich auf Bewertungsmodalitäten oder zumindest einen Gutachter zu einigen, der dann auf Basis der Vereinbarungen einen Betrag ermittelt, der dann unter den gefundenen weiteren Modalitäten (Ratenzahlung? Verzinsung?) gezahlt wird.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zur Ermittlung des Verkehrswerts vorrangig auf ertragswertbezogene Bewertungsverfahren zurückgegriffen.

Dies gilt gleichermaßen für Personen- wie für Kapitalgesellschaften, wie der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 12.01.2016 (II ZB 25/14) festgestellt hat. Die Bewertung nach dem Ertragswert berücksichtigt die zukünftigen Ertragsperspektiven des Unternehmens und stellt damit auf dessen wirtschaftliche Substanz und Potenzial ab.

Unternehmensbewertungsverfahren in der Praxis

Die Festlegung des angemessenen Unternehmenswerts zur Berechnung der Abfindung stellt in der Praxis häufig eine große Herausforderung dar.

Wenn der tatsächliche Wert ermittelt werden soll, ist dafür regelmässig die Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers notwendig.

Fehlen objektive Referenzwerte wie zeitnahe Anteilsverkäufe auf dem freien Markt, muss der Unternehmenswert durch geeignete Bewertungsverfahren ermittelt werden.

Hierbei haben sich verschiedene Methoden etabliert, die je nach Unternehmensgröße, Branche und weiteren Faktoren unterschiedlich geeignet sein können.

Das Ertragswertverfahren nach dem Standard IDWS 1 des Instituts für Wirtschaftsprüfer (IDW e.V.) ist in der Praxis weit verbreitet und wird auch von der Rechtsprechung anerkannt.

Bei diesem Verfahren wird der Unternehmenswert aus den zukünftig zu erwartenden Erträgen abgeleitet, die auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden.

Eine Alternative hierzu bildet das Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren), das auf die Abzinsung der im Rahmen einer längerfristigen Unternehmensplanung ermittelten zukünftigen Zahlungsüberschüsse (Cash Flows) abstellt. Beide Verfahren sind methodisch anspruchsvoll und erfordern fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse sowie detaillierte Unternehmensdaten.

Die Finanzverwaltung verwendet für steuerliche Zwecke das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren gemäß §§ 199 ff. BewG. Dieses Verfahren ist standardisierter und weniger komplex als die zuvor genannten Methoden, kann jedoch in vielen Fällen zu einer unzureichenden Abbildung des tatsächlichen Unternehmenswerts führen. Das gilt auch für das sogenannte „Stuttgarter Verfahren“, das heute nicht mehr als sachgerecht angesehen wird.

In der Praxis weit verbreitet sind zudem vereinfachte Bewertungsansätze wie die Anwendung von Umsatz- oder Gewinnmultiplikatoren. Bei diesen Verfahren werden Umsatz- und Ergebnisgrößen mit branchen- und größenabhängigen Faktoren multipliziert, um zu einer ersten Wertindikation zu gelangen. Das führt zwar zu nur überschlägigen Werten, die aber durchaus geeignete Ansätze für den Einzelfall sein können, auch um die Notwendigkeit eines Wirtschaftsprüfergutachtens zu vermeiden, das kostenintensiv sein kann. Auch da lässt sich aber je nach Auftragsgestaltung mit überschlägiger Wertentwicklung arbeiten, die zu verhältnismäßig geringen Kosten eine gute Näherung an den tatsächlichen Wert erbringen kann, der zum Abschluss einer tragfähigen Vereinbarung genutzt werden kann, anstatt langjährige teure gerichtliche Verfahren zu führen.

Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen

Eine zentrale Frage in der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungspraxis auch für den Notar ist die Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass Abfindungsklauseln grundsätzlich der Vertragsfreiheit unterliegen und somit Beschränkungen der Abfindungshöhe möglich sind.

Allerdings sind diese Beschränkungen nicht schrankenlos zulässig. Eine sittenwidrige Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters ist zu vermeiden.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Abfindungsklauseln, die eine Abfindung unter dem Verkehrswert vorsehen, grundsätzlich zulässig, solange sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. Als Grenze wird in der Regel eine Abweichung von mehr als 30% vom tatsächlichen Verkehrswert als jedenfalls nicht kritisch angesehen. Der BGH betont dabei immer, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit stets auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen ist und keine pauschale Grenze gezogen werden kann. Spätestens bei einer Abfindung von weniger als 50 % des tatsächlichen Wertes kommt man jedoch in den Bereich unzulässiger Abfindungsbeschränkungen.

Besondere rechtliche Herausforderungen entstehen bei der Kombination von Abfindungsbeschränkungen mit Ratenzahlungsvereinbarungen. Während jede dieser Klauseln für sich genommen zulässig sein kann, kann ihre Kombination in bestimmten Konstellationen zu einer unzumutbaren Belastung des ausscheidenden Gesellschafters führen und damit rechtlich angreifbar sein. Eine sorgfältige und ausgewogene Vertragsgestaltung ist daher unerlässlich, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Schon die Frage, ob eine ratierlich zu zahlende Abfindung zu verzinsen ist oder nicht, kann den entscheidenden Unterschied ausmachen, der zu ganz erheblichen Verschiebungen führt, wenn eine Klausel etwa deswegen insgesamt als unwirksam angesehen und statt nur eines Teils der ganze Wert gezahlt werden muss.

Besonders zu behandeln sind Abfindungsansprüche beim Tod des Gesellschafters. Für den Fall bedarf es besonderen Augenmerks schon in der Gestaltung. Die Rechtsprechung lässt für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters durch Tod erheblich weiter einschränkende Regelungen zu. So kann für den Fall möglicherweise sogar wirksam eine Abfindung von 0 vereinbart werden, was aber auf der anderen Seite wieder erhebliche steuerliche Folgen etwa der Erbschaftssteuer gegenüber einem Mitgesellschafter auslösen kann.

Durchsetzung und Abwehr von Abfindungsansprüchen

Die erfolgreiche Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und die Durchsetzung oder Abwehr von Abfindungsansprüchen erfordert eine strategische Herangehensweise und fundierte gesellschaftsrechtliche Expertise.

In meiner 15-jährigen Praxis als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und mehrere hundert Fälle streitiger Auseinandersetzungen habe ich zahlreiche Mandanten erfolgreich in teilweise komplexen Auseinandersetzungen um Abfindungsansprüche vertreten und dabei wertvolle Erfahrungen in verschiedensten Konstellationen gesammelt.

Für den ausscheidenden Gesellschafter ist eine realistische Einschätzung des zu erwartenden Abfindungsbetrags essentiell.

Dies erfordert eine gründliche Analyse des Gesellschaftsvertrags, der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sowie der relevanten Rechtsprechung.

Häufig empfiehlt sich die frühzeitige Einholung eines unabhängigen Bewertungsgutachtens oder zumindest überschlägige Bewertung durch hinzuzuziehende Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, um eine solide Verhandlungsposition zu erreichen. Dabei arbeiten wir mit einer Vielzahl kleiner und großer Wirtschaftsprüferkanzleien in Bielefeld und Ostwestfalen zusammen und natürlich auch mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Die Rechtsprechung der vergangenen Jahre zeigt, dass insbesondere bei mittelständischen Unternehmen oft erhebliche Bewertungsspielräume bestehen, die es strategisch zu nutzen gilt. Daher muss immer auch entschieden werden, wann bestimmte Maßnahmen erfolgen, da auch der Zeitpunkt erhebliche Unterschiede machen kann.

Für die verbleibenden Gesellschafter und die Gesellschaft selbst ist hingegen die Sicherstellung der finanziellen Tragfähigkeit der Abfindungszahlung von zentraler Bedeutung. Hier kann eine vorausschauende Liquiditätsplanung und gegebenenfalls die rechtzeitige Erschließung von Finanzierungsquellen entscheidend sein.

In der Praxis haben sich gestaffelte Abfindungszahlungen bewährt, die sowohl die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft und gleichzeitig steuerliche Regelungen berücksichtigen.

Rechtssichere Gestaltung von Abfindungsklauseln

Um spätere Konflikte zu vermeiden, empfiehlt sich eine rechtssichere und präzise Gestaltung von Abfindungsklauseln bereits bei der Erstellung oder Überarbeitung des Gesellschaftsvertrags.

Als erfahrener Notar und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit mehr als 22 Jahren anwaltlicher und 14 Jahren Berufserfahrung als Notar unterstütze ich Sie bei der Entwicklung maßgeschneiderter Lösungen, die den spezifischen Anforderungen Ihres Unternehmens gerecht werden und zugleich rechtlich robust sind und einer Klage eines ausscheidenden Gesellschafters oder dessen Erben auch standhalten.

Eine optimale Abfindungsklausel sollte klare Regelungen zur Berechnungsmethode, zum Bewertungsstichtag, zu etwaigen Zu- und Abschlägen sowie zur Zahlungsmodalität enthalten.

Besonderes Augenmerk ist auf die Formulierung von Härtefallklauseln zu legen, die flexible Lösungen in wirtschaftlich schwierigen Situationen ermöglichen, ohne die Grundkonzeption der Abfindungsregelung zu unterminieren.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, insbesondere des zuständigen 8. Senats des OLG Hamm, hat in den vergangenen Jahren wichtige Leitlinien für die Gestaltung solcher Klauseln entwickelt, die in der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sind.

In der Praxis bewährt haben sich zudem sogenannte Schiedsklauseln, die im Streitfall eine schnellere und diskretere Beilegung ermöglichen als der ordentliche Rechtsweg. Entsprechende Regelungen können die Beauftragung neutraler Sachverständiger vorsehen und konkrete Vorgaben für die Bewertungsmethodik machen, wodurch kostspielige und zeitaufwändige Auseinandersetzungen vermieden werden können.

Die rechtliche und wirtschaftliche Komplexität von Abfindungsansprüchen erfordert eine sorgfältige, auf den Einzelfall abgestimmte Beratung und Vertretung.

Mit 22 Jahren Erfahrung in der erfolgreichen Durchsetzung und Abwehr von mehr als 100 Abfindungsansprüchen von Gesellschaftern in allen Gesellschaftsformen stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

Meine umfassende Expertise im Gesellschaftsrecht in der streitigen Auseinandersetzung und meine Erfahrung als Notar ermöglichen es mir, sowohl bei der vorausschauenden Vertragsgestaltung als auch bei der Lösung bereits entstandener Konflikte optimale Ergebnisse für meine Mandanten zu erzielen.

Die gesellschaftsrechtliche Gesetzgebung und die Rechtsprechung zu Abfindungsansprüchen entwickeln sich kontinuierlich weiter. Aktuelle Tendenzen zeigen eine zunehmende Differenzierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine verstärkte Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung.

Als moderner und digital orientierter Fachanwalt und Notar halte ich mich stets über die neuesten Entwicklungen auf dem Laufenden und integriere diese in meine Beratungspraxis, um Ihnen jederzeit eine präzise und zukunftsorientierte Rechtsberatung bieten zu können.

Als Ihr Partner in allen Fragen des Gesellschaftsrechts unterstütze ich Sie mit rechtlicher Präzision und wirtschaftlichem Weitblick bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen.

Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in meinen modernen Kanzleiräumen in der Alfred-Bozi-Str. 12 in Bielefeld oder mittels einer Videokonferenz, um Ihre konkrete Situation zu besprechen und individuelle Lösungsansätze zu entwickeln.

Dafür ist nicht erforderlich, dass Sie aus oder nach Bielefeld kommen. Die Kanzlei Küpperbusch vertritt Mandanten im Bereich gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen auch um die Abfindung bundesweit.